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§ 8 kV-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Abgegrenzte Prämien

§ 8

(1) Die abgegrenzten Prämien haben den verrechneten Prämien unter Berücksichtigung der Veränderung durch Prämienabgrenzung zu entsprechen.

(2) Die verrechneten Prämien haben die vorgeschriebenen Prämien ohne Einbeziehung der Versicherungs- und Feuerschutzsteuer zuzüglich der Nebenleistungen der Versicherungsnehmer, vermindert um die im Geschäftsjahr stornierten Prämien zu umfassen. Kostenersätze, die von den Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb abzusetzen sind, zählen nicht zu den Nebenleistungen der Versicherungsnehmer.

(3) Im Mitversicherungsgeschäft haben die verrechneten Prämien den von den führenden Versicherern mitgeteilten Prämien zu entsprechen.

(4) Die Veränderung durch Prämienabgrenzung hat sich aus folgenden Bestandteilen zusammenzusetzen:

  1. 1. Veränderung der Prämienüberträge;
  2. 2. Veränderung des Aktivums für noch nicht verrechnete Prämien im Falle von Prämien, die das Geschäftsjahr betreffen, jedoch erst im kommenden Geschäftsjahr vorgeschrieben werden, und
  3. 3. Veränderung der Stornorückstellung.

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