Satzung
§ 8.
(1) (Verfassungsbestimmung) Jede Universität der Künste hat in Ergänzung zu diesem Bundesgesetz durch Verordnung (Satzung) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorschriften im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen selbst zu erlassen.
(2) In der Satzung sind jedenfalls die folgenden Angelegenheiten zu regeln:
- 1. Zahl und Aufgabenbereiche der Vizerektorinnen und der Vizerektoren;
- 2. Errichtung, Benennung und Auflösung von Instituten und Dienstleistungseinrichtungen;
- 3. Wahlordnung;
- 4. Geschäftsordnung für die Kollegialorgane;
- 5. Richtlinien für die Mitwirkung von Lehrbeauftragten bei der Willensbildung von Kollegialorganen;
- 6. Festlegung der Zahl der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;
- 7. Frauenförderplan der Universität der Künste;
- 8. Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen;
- 9. Regelungen für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Universität der Künste durch Universitätsangehörige und Außenstehende;
- 10. Hausordnung der Universität der Künste;
- 11. Richtlinien für akademische Ehrungen;
- 12. Angelegenheiten und Form der Beratung des Universitätsbeirates;
- 13. Richtlinien für die Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen in Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre;
- 14. Kostenersätze für die Nutzung von Räumen und Einrichtungen der Universität der Künste durch Dritte;
- 15. Kostenersätze für die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter;
- 16. Kostenersätze der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen für Serviceleistungen der Zentralen Verwaltung;
- 17. Festlegung der Zahl der Mitglieder der Universitätsversammlung;
- 18. Festlegung der Zahl der Mitglieder des Universitätskollegiums;
- 19. Festlegung der Zahl der Mitglieder der Institutskonferenzen;
- 20. Festlegung der Zahl der Studiendekaninnen und Studiendekane und deren Wirkungsbereich.
(3) Die Satzung ist vom Universitätskollegium mit Zweidrittelmehrheit zu erlassen und abzuändern. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister.
Schlagworte
Betriebsordnung
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127539
alte Dokumentnummer
N7199812722U
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