Veröffentlichung
§ 8.
Die Veröffentlichung hat zumindest transparent auf der Unternehmenswebseite des jeweiligen Netzbetreibers zu erfolgen und kann darüber hinaus auf einer gemeinsamen Webseite der Netzbetreiber stattfinden.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022
Gesetzesnummer
20012015
Dokumentnummer
NOR40247121
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