III. Verfahren
Einberufung der Sitzungen
§ 8
(1) Die Kommission ist mindestens zweimal im Jahr vom Vorsitzenden zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen.
(2) Erachtet der Vorsitzende die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung für erforderlich oder wird die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung von wenigstens ein Viertel der Mitglieder der Kommission verlangt, so hat der Vorsitzende die Kommission einzuberufen, und zwar nach Möglichkeit so rechtzeitig, dass zwischen dem Tag der Zustellung der Einladung zur Sitzung und dem Tag der außerordentlichen Sitzung 14 Tage liegen.
(3) Die Sitzungen der Kommission sind grundsätzlich im Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport abzuhalten. Der Vorsitzende kann jedoch, wenn dies im Hinblick auf die zu behandelnden Angelegenheiten zweckdienlich erscheint, einen anderen Ort bestimmen.
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