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§ 8 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Dialerdienste mit Auslandsbezug

§ 8

(1) Kommunikationsdienstebetreiber für feste Netze haben im Rahmen ihrer technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Teilnehmer vor der Herstellung unerwünschter kostenpflichtiger Dial-Up-Verbindungen zu ausländischen Rufnummern zu schützen.

(2) Das Anbieten von Mehrwertdiensten im Ausland mittels Dial-Up-Zugängen unter österreichischen Rufnummern ist nicht zulässig. Dies ist nur dann zulässig, wenn dieser Verbindung ein entsprechendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt, das über die konkrete Diensteinanspruchnahme hinausgeht.

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