§ 8
(1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1972 in Kraft.
(2) Mit demselben Tag tritt die Verordnung der Bundesministerien für Justiz, für Inneres und für Finanzen vom 8. Mai 1951, BGBl. Nr. 133, über die Verlautbarung des Verlustes und des Aufgebots von Wertpapieren und ähnlichen Urkunden außer Kraft.
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