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§ 8 Käselagerhaltungsbeihilfenverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2008

Kosten

§ 8

Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten durch die AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, so hat der Vertragsnehmer die entstandenen Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten.

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