Kosten
§ 8
Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten durch die AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, so hat der Vertragsnehmer die entstandenen Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten.
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