§ 8 K-LSchG

Alte FassungIn Kraft seit 25.2.1993

§ 8

Schülerheimbeitrag

(1) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schüler sind ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung (Schülerheimbeitrag) sowie allfällige Unfallversicherungsprämien einzuheben. Die Höhe dieses Beitrages ist von der Schulbehörde festzusetzen.

(2) Der Schülerheimbeitrag kann von der Schulbehörde nach Maßgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen, zu denen bei Fachschülern auch eine auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl Nr 455, gewährte Heimbeihilfe gehört, ermäßigt oder erlassen werden.

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