§ 8 K-LLG

Alte FassungIn Kraft seit 21.9.1968

§ 8

Beschlüsse

(1) Die Senate sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Senate der Leistungsfeststellungs(Ober)Kommission fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Die Beschlußerfordernisse der Senate der Disziplinar(Ober) Kommission ergeben sich aus § 99 Abs. 1 LLDG 1985.

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