§ 8 K-AOG

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2010

3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

§ 8

Übergang des Steuergegenstandes

Kanalanschlussbeitrags-, Wasseranschlussbeitrags- und Aufschließungsbeitragsbescheide wirken auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger als vollzogen.

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