§ 8 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.1998

§ 8

Grenzänderungen

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Gemeindegrenzen soweit ändern, als das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Gefüge der beteiligten Gemeinden dies erfordert, wenn diese Gemeinden es durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse beantragen und eine Vereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung getroffen haben.

(2) Die Verordnung über Grenzänderungen ist mit Beginn des Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

(3) Ändert sich durch eine Grenzänderung die Einwohnerzahl einer Gemeinde in einem Ausmaß, daß dies die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates zur Folge hätte, so hat die Landesregierung Wahlen auszuschreiben. § 20 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

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