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§ 8 IntG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2019

Qualitätsstandards für den Unterricht

§ 8.

(1) Der Kursträger ist mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung verpflichtet, bei der Planung und Durchführung der Deutschkurse im Sinne des § 1 die Vorgaben der Rahmencurricula(Anlagen A bis C) zu beachten. Im Sinne der erfolgreichen Vermittlung der deutschen Sprache hat der Kursträger darauf zu achten, dass den Deutschkursen auf den jeweiligen Niveaustufen ausschließlich Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen entsprechend ihrem Kompetenzniveau zugeordnet werden.

(2) Der Unterricht orientiert sich an den in § 16b Abs. 1 IntG und in den entsprechenden Rahmencurricula für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen(Anlagen A bis C) festgelegten Inhalten und Zielen. Bei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf den Inhalt des jeweiligen Rahmencurriculums Bedacht zu nehmen.

(3) Der Unterricht stellt die personenzentrierte Sprachkompetenzförderung der Kursteilnehmer sowie Kursteilnehmerinnen und die Vermittlung von Werteinhalten in den Vordergrund, soll persönlich bedeutsames Lernen ermöglichen und versteht Lehren und Lernen als Kontaktprozess zur Umwelt. Um die Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen darauf aufmerksam zu machen, dass der Kurserfolg auch wesentlich von ihrer Eigeninitiative abhängt, hat der ÖIF den Kursträgern ein entsprechendes Informationsblatt zur Verteilung zur Verfügung zu stellen, das auf freiwillige Lernangebote und frei verfügbare Lernmaterialien hinzuweisen hat.

(4) Der Unterricht hat durch seine Methodik der Vielfalt der Lerntypen gerecht zu werden und unter Bedachtnahme auf die Binnendifferenzierung Raum für die Kursteilnehmer und die Kursteilnehmerinnen zu schaffen, damit sich diese durch den Unterricht persönliche Interessensprofile und Handlungsspielräume erarbeiten können.

(5) Die Lehrkräfte haben sich bei der Material- und Methodenwahl im Unterricht an der zu unterrichtenden Gruppe zu orientieren und sind verpflichtet, die im jeweiligen Rahmencurriculum enthaltenen Inhalte(Anlagen A bis C) im Unterricht in geeigneter Art und Weise vorzutragen und zu vermitteln. Sie richten ihr pädagogisches Handeln darauf aus, durch die Vermittlung von Werte- und Sprachkenntnissen einen entscheidenden Beitrag zur Integration der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen in die österreichische Gesellschaft und in den österreichischen Arbeitsmarkt zu leisten. Inhalte des Werte- und Orientierungswissens laut Rahmencurriculum fließen während des gesamten Kursverlaufs in den Unterricht ein.

(6) Der Kursträger und die Lehrkräfte sind verpflichtet, an jedem Kurstag von den Kursteilnehmern und Kursteilnehmerinnen händisch unterschriebene Anwesenheitslisten und eine Lehrstoffdokumentation zu führen, die neben den sprachlichen Inhalten auch die vermittelten Inhalte zum Werte- und Orientierungswissen dokumentiert. Der Kursträger hat auf eine vollständige Dokumentation durch die Lehrkräfte zu achten.

(7) Die Lehrkräfte haben die Unterlagen gemäß Abs. 6 nach Abschluss des Kurses dem Kursträger zur Aufbewahrung zu übergeben. Diese Unterlagen sind vom Kursträger sechs Jahre ab Ende des Kurses aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Kopien der Anwesenheitslisten sind einem Kursteilnehmer oder einer Kursteilnehmerin, soweit diese ihn oder sie betreffen, gegen Kostenersatz zu übergeben. Personenbezogene Daten von anderen Kursteilnehmern oder Kursteilnehmerinnen sind vor der Übergabe unkenntlich zu machen.

(8) Der Kursträger ist verpflichtet, dem ÖIF jederzeit Einsicht in die Anwesenheitslisten und die Lehrstoffdokumentationen zu gewähren. Kopien dieser Unterlagen sind dem ÖIF auf Verlangen zu übermitteln.

Schlagworte

Wertewissen, Materialwahl, Wertekenntnis

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010767

Dokumentnummer

NOR40217761

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