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§ 8 Interbankenentgeltevollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2023

Vollziehung

§ 8.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft für die Bestimmungen betreffend die Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde und für die übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Vom Unionsrecht vorgesehene Mitwirkungsbefugnisse der Mitgliedstaaten an der Erlassung von Verordnungen, Richtlinien oder anderen generell-abstrakten Akten im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2015/751 sind vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemeinsam wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20012226

Dokumentnummer

NOR40252296

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