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§ 8 HosPalFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Tarife

§ 8.

(1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung bis 31. Dezember 2023 österreichweit einheitliche

  1. 1. Parameter für die Gestaltung und Anwendung von Tarifen und
  2. 2. auf die Parameter bezogene Richtwerte für die Tarife
  1. je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß § 4 Abs. 2 festzulegen.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten einheitlichen Parameter dienen der Vergleichbarkeit und Transparenz der durch die Richtwerte beschriebenen Tarife. Bei der Gestaltung der Parameter können zumindest folgende Elemente berücksichtigt werden:

  1. 1. Leistungs- und Verrechnungseinheiten unter Berücksichtigung von Personalkosten,
  2. 2. Einsatzzeiten inklusive Fahrzeiten,
  3. 3. Investitions- und Infrastrukturkosten sowie
  4. 4. Verwaltungskosten.

(3) Die Länder sind ab dem Jahr 2024 verpflichtet, die österreichweit einheitlichen Parameter und Richtwerte in der Gestaltung und Anwendung von Tarifen je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß § 4 Abs. 2 zugrunde zu legen.

(4) Nähere Bestimmungen im Sinne des Abs. 1 und 2 können gemäß § 15 in einer Verordnung festgelegt werden.

Schlagworte

Leistungseinheit, Investitionskosten

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

20011850

Dokumentnummer

NOR40242971

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