Tarife
§ 8.
(1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung bis 31. Dezember 2023 österreichweit einheitliche
- 1. Parameter für die Gestaltung und Anwendung von Tarifen und
- 2. auf die Parameter bezogene Richtwerte für die Tarife
- je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß § 4 Abs. 2 festzulegen.
(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten einheitlichen Parameter dienen der Vergleichbarkeit und Transparenz der durch die Richtwerte beschriebenen Tarife. Bei der Gestaltung der Parameter können zumindest folgende Elemente berücksichtigt werden:
- 1. Leistungs- und Verrechnungseinheiten unter Berücksichtigung von Personalkosten,
- 2. Einsatzzeiten inklusive Fahrzeiten,
- 3. Investitions- und Infrastrukturkosten sowie
- 4. Verwaltungskosten.
(3) Die Länder sind ab dem Jahr 2024 verpflichtet, die österreichweit einheitlichen Parameter und Richtwerte in der Gestaltung und Anwendung von Tarifen je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß § 4 Abs. 2 zugrunde zu legen.
(4) Nähere Bestimmungen im Sinne des Abs. 1 und 2 können gemäß § 15 in einer Verordnung festgelegt werden.
Schlagworte
Leistungseinheit, Investitionskosten
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Gesetzesnummer
20011850
Dokumentnummer
NOR40242971
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