Ergänzende Studien
§ 8
Ergänzende Studien dienen der Vermittlung und dem Aufbau notwendiger über die §§ 4 bis 7 hinausgehender Kenntnisse für den Lehrberuf sowie der Behandlung von Spezialbereichen des Berufsfeldes, die für die angestrebte Unterrichtstätigkeit zusätzlich von Bedeutung sind.
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