(1) Der Bürgermeister hat ein Wählerverzeichnis nach dem im Anhang folgenden Muster anzulegen, in welches alle am Tage der Wahlausschreibung (Stichtag) in der Wählerkartei eingetragenen Bürger einzutragen sind. Das Wählerverzeichnis ist in gleicher Weise zu gliedern wie die Wählerkartei. Am 21. Tage nach der Wahlausschreibung ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Einsichtsfrist hat zehn Tage zu betragen, wobei auch an Sonn‑ und Feiertagen Gelegenheit zur Einsicht geboten sein muß. Die Auflegung ist unter Bekanntgabe des Amtsraumes, der Auflagefrist und der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ortsüblich bekanntzumachen.
(2) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Bürger gegen das Verzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Einspruch erheben. Der Einspruch ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu erheben. Wenn der Einspruch mündlich erhoben wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Einspruchswerber zu unterfertigen ist, festzuhalten. Wenn im Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis begehrt wird, sind nach Möglichkeit auch die zur Begründung des Begehrens notwendigen Belege anzuschließen.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat die Person, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, daß sie innert drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann. Über den Einspruch hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb einer Woche zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber und jener Person, deren Aufnahme oder Streichung im Einspruch begehrt wurde, zuzustellen und, soferne sie eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.
(4) Jede Person, der die Entscheidung gemäß Abs. 3 zuzustellen ist, kann dagegen innerhalb von drei Tagen ab der Zustellung die Berufung an die Bezirkswahlbehörde bei der Gemeindewahlbehörde einbringen. Für die Form der Berufung gilt Abs. 2 sinngemäß.
(5) Die Bezirkswahlbehörde hat einen allfälligen Berufungsgegner unverzüglich vom Einlangen der Berufung unter Bekanntgabe der Berufungsgründe mit der Belehrung zu verständigen, daß er innert drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann. Die Bezirkswahlbehörde hat über die Berufung innerhalb einer Woche in letzter Instanz zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Berufungswerber und dem Berufungsgegner zuzustellen.
(6) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Minderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund eines Einspruchs‑ oder Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten.
11.10.2017
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