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§ 8 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.5.2015

Ressortspezifische theoretische Ausbildung

§ 8

(1) Für die ressortspezifische theoretische Ausbildung sind aus nachstehender Tabelle

  1. a) in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A, B, v1 oder v2 zwei unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 1 wählbare Prüfungsfächer und
  2. b) in den übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen ein Prüfungsfach in der vorgeschriebenen Dauer zu absolvieren:

Ressortspezifische Prüfungsfächer

Verwendungsgruppen*

Dauer in Tagen

Kinder-, Jugendhilferecht

A/B/C/D

4/3/2/1

Lastenausgleich ‑ Das Familienlastenausgleichsgesetz

A/B/C/D

4/3/2/1

Nationale und internationale Familienpolitik

A/B/C/D

4/3/2/1

Nationale und internationale Jugendpolitik

A/B/C/D

4/3/2/1

Präsidiale Angelegenheiten

A/B/C/D

4/3/2/1

* gilt analog für die Verwendungsgruppen A1, A2, A3, A4 und die Entlohnungsgruppen v1, v2, v3, v4 sowie h1, h2 und h3.

(2) Für Bedienstete des Rechnungsdienstes ist als ein Fachbereich ein weiteres inhaltlich geeignetes Modul gem. § 6 Abs.1 Z 3 zu wählen.

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