§ 8 Grundausbildungsverordnung BMWFW-UG31

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Inhalte der theoretischen Ausbildung

§ 8.

Die in der Anlage angeführten Ausbildungsfächer und Spezialisierungsfächer sind mit den darin für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe festgelegten Einheiten (à 50 min) zu absolvieren.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20009566

Dokumentnummer

NOR40182355

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)