Inhalte der theoretischen Ausbildung
§ 8.
Die in der Anlage angeführten Ausbildungsfächer und Spezialisierungsfächer sind mit den darin für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe festgelegten Einheiten (à 50 min) zu absolvieren.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021
Gesetzesnummer
20009566
Dokumentnummer
NOR40182355
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