§ 8 Grundausbildungsverordnung – BMWF

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.2007

Theoretische Grundausbildung

§ 8

(1) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern kann in

  1. 1. Kursen,
  2. 2. Selbststudium mit Lernbehelfen,
  3. 3. Hausarbeit,
  4. 4. elektronischem Fernunterricht,
  5. 5. einer Kombination der in Z 1 bis 4 genannten Ausbildungsformen oder
  6. 6. einer anderen geeigneten Form

    erfolgen.

(2) Bedienstete des rechtskundigen Dienstes absolvieren die theoretische Grundausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms des Bundeskanzleramtes. Lediglich die Ausbildungsfächer „Ressortfach“, „e-government“, „Gender Mainstreaming“ und „Kommunikation“ werden im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung besucht. Ausnahmen bzw. Abweichungen von dieser Regelung können bei Bedarf verfügt werden.

(3) Die Dienstbehörden können Bedienstete aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auch Ausbildungsveranstaltungen zuweisen, die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes angeboten werden.

(4) Nicht dem Ressortbereich angehörende Bedienstete können im Hinblick auf ihre Verwendung einzelne Gegenstände als Gasthörerinnen und Gasthörer nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz besuchen.

(5) Nach Abschluss der Ausbildungsfächer ist den Bediensteten die Möglichkeit der Evaluierung einzuräumen. Zu diesem Zweck sind Evaluierungsbögen aufzulegen bzw. Befragungen durchzuführen.

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