§ 8 Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Prüfungsordnung für den höheren militärtechnischen Dienst

§ 8.

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
  2. 2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
  3. 3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
  4. 4. Wehrrecht I,
  5. 5. Grundlagen des Haushaltsrechts,
  6. 6. Grundlagen der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik,
  7. 7. Nationales Krisenmanagement,
  8. 8. Internationales Krisenmanagement,
  9. 9. Führungs- und Managementinstrumente,
  10. 10. Technischer Dienstbetrieb,
  11. 11. Rüstungsmanagement I,
  12. 12. Sicherheitstechnik,
  13. 13. Ziviltechnik und
  14. 14. das nach der Verwendung der oder des Bediensteten verwendungsbezogene Fachgebiet nach Maßgabe des § 12 Abs. 2.

(2) Die Dienstprüfung ist abzulegen

  1. 1. in den Prüfungsfächern
  1. a) nach Abs. 1 Z 1 bis 5 und
  2. b) nach Abs. 1 Z 10 bis 14
  1. 2. in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 6 bis 9 jeweils mündlich als Teilprüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern.

(3) § 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen und der Hausarbeit ist anzuwenden.

Schlagworte

Führungsinstrument

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20008708

Dokumentnummer

NOR40159099

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