Prüfungsordnung für den Vermessungsdienst
§ 8
(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
- 1. Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
- 2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
- 3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
- 4. Wehrrecht I und
- 5. Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 5 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
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