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§ 8 Grundausbildungsverordnung-BML

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.2023

Praktische Ausbildung

§ 8.

(1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist von Bediensteten der Verwendungs-/ Entlohnungsgruppe A1/v1 eine Facharbeit zu verfassen. Das Thema hat in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit der/des Auszubildenden zu stehen und ist in Abstimmung mit der/dem unmittelbaren Fachvorgesetzten zu wählen.

(2) Der Umfang der Facharbeit sollte mindestens 15 und maximal 30 Seiten betragen. Die Facharbeit ist der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter vorzulegen. Die Facharbeit wird von einem Prüfungssenat in einer mündlichen Prüfung gemäß § 15 Abs. 3 bewertet.

(3) Die Abs. 1 und 2 finden auf Bedienstete der Wildbach-und Lawinenverbauung keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20012238

Dokumentnummer

NOR40252367

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