§ 8 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2020

3. Unterabschnitt

Lehr- und Lernmethoden Lehrmethoden

§ 8.

(1) Lehrmethoden basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der Andragogik und Didaktik und stellen den Rahmen für die Tätigkeit der Trainierenden dar. Die Bundesfinanzakademie hat sicherzustellen, dass in der Grundausbildung verschiedene Lehrmethoden unter Nutzung aller zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung zum Einsatz kommen.

(2) Die Auswahl der Lehrmethode für die in der Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ festgelegten theoretischen Unterrichtseinheiten obliegt den Trainierenden in Abstimmung mit der Bundesfinanzakademie. Dies stellt das organisierte Lehrangebot der Bundesfinanzakademie dar.

Schlagworte

Lehrmethode, Lerninhalt

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20011224

Dokumentnummer

NOR40224569

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