§ 8.
(1) Die Prüfungskommission ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Berufsoffiziere sowie Beamte der Verwendungsgruppen A und B bestellt werden.
(3) Die Prüfung für Stabsoffiziere ist in Form von Einzelprüfungen abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008428
Dokumentnummer
NOR12098284
alte Dokumentnummer
N61978110790
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