§ 8 Grundausbildung für Stabsoffiziere

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1978

§ 8.

(1) Die Prüfungskommission ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Berufsoffiziere sowie Beamte der Verwendungsgruppen A und B bestellt werden.

(3) Die Prüfung für Stabsoffiziere ist in Form von Einzelprüfungen abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008428

Dokumentnummer

NOR12098284

alte Dokumentnummer

N61978110790

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)