§ 8.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Rechtskunde (österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten, Verwaltungsverfahrensrecht, Wehrrecht, Kriegs- und Neutralitätsrecht);
- 2. Heeresorganisation;
- 3. Grundlagen der Versorgungsführung und -durchführung;
- 4. umfassende Landesverteidigung;
- 5. österreichische Sanitätsvorschriften;
- 6. zwei der in Abs. 2 angeführten Fachgebiete.
(2) Unter Bedachtnahme auf die Verwendung des Kandidaten sind zwei der nachstehend angeführten Fachgebiete als Gegenstände nach Abs. 1 Z 6 zu prüfen:
- 1. Wehr- und Katastrophenmedizin;
- 2. gesetzliche Vorschriften betreffend das Arzneimittelwesen;
- 3. materielle Sanitätsversorgung im Bundesheer und Organisation des militärmedizinischen Dienstes.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008582
Dokumentnummer
NOR12101830
alte Dokumentnummer
N61985182260
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