§ 8 Grundausbildung für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

§ 8.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Rechtskunde (österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten, Verwaltungsverfahrensrecht, Wehrrecht, Kriegs- und Neutralitätsrecht);
  2. 2. Heeresorganisation;
  3. 3. Grundlagen der Versorgungsführung und -durchführung;
  4. 4. umfassende Landesverteidigung;
  5. 5. österreichische Sanitätsvorschriften;
  6. 6. zwei der in Abs. 2 angeführten Fachgebiete.

(2) Unter Bedachtnahme auf die Verwendung des Kandidaten sind zwei der nachstehend angeführten Fachgebiete als Gegenstände nach Abs. 1 Z 6 zu prüfen:

  1. 1. Wehr- und Katastrophenmedizin;
  2. 2. gesetzliche Vorschriften betreffend das Arzneimittelwesen;
  3. 3. materielle Sanitätsversorgung im Bundesheer und Organisation des militärmedizinischen Dienstes.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008582

Dokumentnummer

NOR12101830

alte Dokumentnummer

N61985182260

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