§ 8.
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A und Berufsoffiziere bestellt werden.
(3) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Die Prüfer der im § 6 Z 1 bis 4 angeführten Gegenstände müssen rechtskundig sein.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10008454
Dokumentnummer
NOR12098825
alte Dokumentnummer
N61979111740
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