§ 8 Grundausbildung für Musikoffiziere

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1979

§ 8.

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A und Berufsoffiziere bestellt werden.

(3) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Die Prüfer der im § 6 Z 1 bis 4 angeführten Gegenstände müssen rechtskundig sein.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10008454

Dokumentnummer

NOR12098825

alte Dokumentnummer

N61979111740

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