§ 8 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Auswahlverfahren

§ 8.

(1) Die Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a (Zollwache) sind vom Bundesminister für Finanzen nachweislich zur Bewerbung auszuschreiben.

(2) Zum Grundausbildungslehrgang sind nur Beamte, die die Ernennungs- und Zulassungserfordernisse der Verwendungsgruppe E 1 gemäß Z 8.15 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der geltenden Fassung erfüllen, zuzulassen, sofern sie sich dem Auswahlverfahren gemäß § 9 unterziehen und qualifizieren.

(3) Zum Grundausbildungslehrgang sind nur Beamte, die die Ernennungs- und Zulassungserfordernisse der Verwendungsgruppe E 2a gemäß Z 9.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der geltenden Fassung erfüllen, zuzulassen, sofern sie sich dem Auswahlverfahren gemäß § 9 unterziehen und qualifizieren.

(4) Der Beamte hat den Antrag auf Zulassung zu einem Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a (Zollwache) beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Gesetzesnummer

20002383

Dokumentnummer

NOR40038102

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