zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Auswahlverfahren
§ 8.
(1) Die Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a (Zollwache) sind vom Bundesminister für Finanzen nachweislich zur Bewerbung auszuschreiben.
(2) Zum Grundausbildungslehrgang sind nur Beamte, die die Ernennungs- und Zulassungserfordernisse der Verwendungsgruppe E 1 gemäß Z 8.15 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der geltenden Fassung erfüllen, zuzulassen, sofern sie sich dem Auswahlverfahren gemäß § 9 unterziehen und qualifizieren.
(3) Zum Grundausbildungslehrgang sind nur Beamte, die die Ernennungs- und Zulassungserfordernisse der Verwendungsgruppe E 2a gemäß Z 9.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der geltenden Fassung erfüllen, zuzulassen, sofern sie sich dem Auswahlverfahren gemäß § 9 unterziehen und qualifizieren.
(4) Der Beamte hat den Antrag auf Zulassung zu einem Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a (Zollwache) beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen.
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025
Gesetzesnummer
20002383
Dokumentnummer
NOR40038102
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