§ 8 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.

§ 8.

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur schriftlichen Dienstprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung aller Teile des Ausbildungslehrganges.

(2) Die Absolventen des Ausbildungslehrganges sind von Amts wegen zur schriftlichen Dienstprüfung zuzuweisen.

(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und hat vier Stunden zu dauern. Das Thema der schriftlichen Aufgabe ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges gemeinsam mit den Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen.

(4) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf einem Gebiet der in der Anlage angeführten Gegenstände Kenntnisse wiederzugeben.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse, Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025

Gesetzesnummer

10008617

Dokumentnummer

NOR12102624

alte Dokumentnummer

N61986189230

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