§ 8.
(1) Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Auswahl der Aufgaben für die schriftliche und praktische Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates oder dem von ihm beauftragten Mitglied des Prüfungssenates. Der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Mitglied des Prüfungssenates hat auch für die Beaufsichtigung bei der schriftlichen und der praktischen Prüfung zu sorgen.
(3) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes bei der mündlichen Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates; der Vorsitzende kann Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Kommissionsvorsitzender, Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10008635
Dokumentnummer
NOR12102934
alte Dokumentnummer
N61987190580
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