§ 8 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Verwendungserfordernis

§ 8.

(1) Das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Erfordernis wird durch eine Verwendung als zeitverpflichteter Soldat, einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst in der Dauer von insgesamt vier Jahren ersetzt.

(2) In einer technischen Verwendung (Z 18 bis 32 der Anlage) wird das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Erfordernis bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren auch durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist, ersetzt.

Schlagworte

Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008581

Dokumentnummer

NOR12101820

alte Dokumentnummer

N61985182040

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