Verwendungserfordernis
§ 8.
(1) Das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Erfordernis wird durch eine Verwendung als zeitverpflichteter Soldat, einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst in der Dauer von insgesamt vier Jahren ersetzt.
(2) In einer technischen Verwendung (Z 18 bis 32 der Anlage) wird das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Erfordernis bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren auch durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist, ersetzt.
Schlagworte
Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008581
Dokumentnummer
NOR12101820
alte Dokumentnummer
N61985182040
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