§ 8 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in einer Unteroffiziersfunktion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Verwendungserfordernis

§ 8.

(1) Das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des BDG 1979 angeführte Erfordernis wird durch eine Verwendung als zeitverpflichteter Soldat oder durch eine Dienstleistung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Dauer von insgesamt vier Jahren ersetzt.

(2) Im technischen Dienst ist die Zeit der Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in den in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des BDG 1979 angeführten vierjährigen Zeitraum einzurechnen, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008560

Dokumentnummer

NOR12099392

alte Dokumentnummer

N61980115340

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