Unterstützung durch die Oesterreichische Nationalbank
§ 8.
Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 3 und 4 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010247
Dokumentnummer
NOR40204611
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