§ 8 GG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1965

3. Abschnitt
Gemeindeeinwohner und Ehrungen

§ 8
Einwohner und Bürger

(1) Einwohner der Gemeinde sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.

(2) Bürger der Gemeinde sind jene Einwohner der Gemeinde, die das aktive Wahlrecht zur Gemeindevertretung besitzen.

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