Wirtschaftsrechnen
§ 8.
(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Projektspezifische Kalkulation,
- 2. Material-, Fremddaten- und Fremddienstleistungskostenrechnung,
- 3. Lohnkostenrechnung,
- 4. einfache Investitions- oder Finanzierungsrechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Materialrechnung, Fremddatenrechnung, Investitionsrechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20009163
Dokumentnummer
NOR40170512
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