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§ 8 Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Wirtschaftsrechnen

§ 8.

(1)   Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Projektspezifische Kalkulation,
  2. 2. Material-, Fremddaten- und Fremddienstleistungskostenrechnung,
  3. 3. Lohnkostenrechnung,
  4. 4. einfache Investitions- oder Finanzierungsrechnung.

(2)  Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Materialrechnung, Fremddatenrechnung, Investitionsrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20009163

Dokumentnummer

NOR40170512

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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