§ 8 Gemeindevermittlungsämter

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1915

§ 8

Eine Neuwahl der sämtlichen Vertrauensmänner eines Vermittlungsamtes findet nach Ablauf derjenigen Zeit statt, für welche sie gewählt wurden. Die Mitglieder des Vermittlungsamtes haben jedoch so lange im Amte zu bleiben, bis die Neuwahl vollzogen ist.

Die Austretenden können, wenn ihnen kein gesetzliches Hindernis im Wege steht, wieder gewählt werden.

01.02.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)