§ 8 G-DBRKB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 8

Dienstzulagen

(1) Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen und Erzieherinnen/Erziehern an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlich 3,44 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Besoldungsgruppe Beamte der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.

(2) Den Leiterinnen/Leitern von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlich:

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bei eingruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

3,44 v.H.

bei zweigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

4,95 v.H.

bei dreigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

6,86 v.H.

bei viergruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

7,34 v.H.

  

des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Besoldungsgruppe Beamte der Allgemeinen Verwaltung einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007

02.02.2014

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