§ 8
Dienstzulagen
(1) Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen und Erzieherinnen/Erziehern an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlich 3,44 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Besoldungsgruppe Beamte der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
(2) Den Leiterinnen/Leitern von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlich:
bei eingruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten | 3,44 v.H. |
bei zweigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten | 4,95 v.H. |
bei dreigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten | 6,86 v.H. |
bei viergruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten | 7,34 v.H. |
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Besoldungsgruppe Beamte der Allgemeinen Verwaltung einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007
02.02.2014
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