Fachgespräch
§ 8.
(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Hygienevorschriften mit einzubeziehen.
(4) Die Dauer der Prüfung soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Gesetzesnummer
10007853
Dokumentnummer
NOR12088185
alte Dokumentnummer
N5199658938J
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