§ 8 FuGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 8

Behörden

Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren – in erster Instanz dem Amt der Landesregierung und in zweiter Instanz der Landesregierung.

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