Zeichnung und Vertretung der Stiftung
§ 8.
(1) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, dass sie dem Namen der Stiftung ihre Unterschrift beifügen.
(2) Sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstands sind nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Stiftung befugt. Ist eine Willenserklärung der Stiftung gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Stiftungsvorstands. Die Geschäftsordnung hat zu regeln, wer im Falle der Abwesenheit eines Stiftungsvorstands diesen vertritt.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20003092
Dokumentnummer
NOR40048174
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