Unterstützung der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 8.
(1) Die Tätigkeit der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten, ihrer bzw. seiner Stellvertreterinnen und Stellvertreter und der Kontaktfrau (Frauenbeauftragten) gemäß B-GlBG ist Teil ihrer Dienstpflichten. Es darf ihnen aus ihrer Funktion weder während der Ausübung noch nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion ein beruflicher Nachteil erwachsen.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte, ihre bzw. seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) zu unterstützen. Die dafür erforderliche Zeit, notwendige Budgetmittel und sonstige Ressourcen sind ihnen zur Verfügung zu stellen. Die Sach- und Personalressourcen sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu nutzen.
(3) Der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten sind im Rahmen der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben gemäß B-GlBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist jede geplante Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung sowie jede geplante Organisationsänderung bekannt zu geben.
(5) Die Funktion der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragen ist in der Geschäftseinteilung der Parlamentsdirektion auszuweisen.
(6) Dieser Frauenförderungsplan ist für alle Bediensteten über das Intranet zugänglich zu machen. Bedienstete ohne IKT-Zugang sind über Möglichkeiten der Einsichtnahme zu informieren.
Schlagworte
Sachressource, Geschäftseinteilung
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Gesetzesnummer
20013243
Dokumentnummer
NOR40279563
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