Verbindliche Vorgaben
§ 8.
(1) Gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG ist die Erhöhung des Frauenanteils nach Maßgabe der geltenden Personalaufnahmebestimmungen des Bundes durch nachstehende Vorgaben zu verwirklichen:
- 1. Der Frauenanteil zum 31.12.2016 darf nicht unterschritten werden.
- 2. Der Frauenanteil ist wie nachstehend zu erhöhen:
Frauenanteil 31.12.2016 | Frauenanteil 31.12.2018 |
0 % | 10% |
10 % | 20% |
20 % | 30% |
30 % | 50% |
(2) In Unternehmungen, an denen der Bund zur Gänze oder zum Teil durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit einem Bundesanteil von 50 % und mehr beteiligt ist, ist der Frauenanteil an der Bundesquote im jeweiligen Aufsichtsgremium auf 50% zu erhöhen.
(3) In Unternehmungen gemäß Abs. 2 ist eine geschlechtergerechte Besetzung der Eigentümervertretung anzustreben.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Gesetzesnummer
20010116
Dokumentnummer
NOR40199913
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