§ 8 Frauenförderungsplan BMLFUW 2015

Alte FassungIn Kraft seit 17.11.2015

Verbindliche Vorgaben

§ 8.

(1) Gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG ist die Erhöhung des Frauenanteils nach Maßgabe der geltenden Personalaufnahmebestimmungen des Bundes durch nachstehende Vorgaben zu verwirklichen:

  1. 1. Der Frauenanteil zum 31.12.2014 darf nicht unterschritten werden.
  2. 2. Der Frauenanteil ist wie nachstehend zu erhöhen:

Frauenanteil 31.12.2014

Frauenanteil 31.12.2016

0 %

10%

10 %

20%

20 %

30%

30 %

50%

  

(2) Eine schriftliche Evaluierung über die Umsetzung und Wirkung der Frauenförderungsmaßnahmen ist vom Dienstgeber der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bis spätestens 1. August jeden Jahres, beginnend mit 1. August 2015, zu übermitteln. Bei Nichterreichung der verbindlichen Vorgaben sind der Evaluierung eine schriftliche Begründung sowie konkrete Angaben zur Erreichung der Vorgaben anzufügen. Dieser Bericht wird in geeigneter Weise veröffentlicht.

(3) In Unternehmungen, an denen der Bund mit 50 % und mehr beteiligt ist, ist der Frauenanteil an der Bundesquote im jeweiligen Aufsichtsgremium von 25 % auf 35 % bis zum 31.12.2018 zu erhöhen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20009336

Dokumentnummer

NOR40175859

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