2. Hauptstück
Besondere Fördermaßnahmen
1. Maßnahmen zur Anhebung des Frauenanteils an den Beschäftigten
§ 8.
(1) Das Frauenförderungsgebot gemäß § 11 B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013, ist strikt einzuhalten bei Neuaufnahmen, Übernahmen in den Planstellenbereich und insbesondere bei der Aufnahme von Karenzersatzkräften.
(2) Bei Ausschreibungen von Planstellen ist so lange auf das Frauenförderungsgebot gemäß § 11 B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013, hinzuweisen, bis die diesbezüglichen Vorgaben erfüllt sind.
(3) Bei der Überprüfung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine diskriminierenden Bewertungskriterien herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017
Gesetzesnummer
20008877
Dokumentnummer
NOR40162805
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