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§ 8 FFP BMBWF 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Bevorzugte Aufnahme

§ 8.

Bei allen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b B-GlBG besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2022

Gesetzesnummer

20012112

Dokumentnummer

NOR40249024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte