§ 8 Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1998

IV. ABSCHNITT Inkrafttreten

§ 8.

(1) Die §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 bis 4 und die §§ 4, 8 und 9 treten mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) Der § 3 Abs. 5 und die §§ 5 bis 7 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen über das Ausstufungsverfahren in einer Novelle des AWG, spätestens jedoch mit 1. Juli 2000 in Kraft. *1)

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*1) Das Inkrafttreten des § 3 Abs. 5 und der §§ 5 bis 7 zu einem früheren Zeitpunkt als den 1. Juli 2000 wird durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gesondert kundgemacht.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10011043

Dokumentnummer

NOR12141282

alte Dokumentnummer

N8199748536L

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