materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 335/2024
Fahrtkosten und andere Aufwendungen
§ 8.
(1) Sämtliche Wegzeiten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung notwendig sind, sind mit Ausnahme der täglichen Wegstrecke vom Wohnort zum Dienstort und zurück, als Arbeitszeiten zu bezahlen und die tarifgünstigsten Fahrtkosten zu vergüten.
(2) Wird die Erreichbarkeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers durch ein Mobiltelefon vereinbart, so ist der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer entweder ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen oder sind ihr bzw. ihm die Aufwendungen zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Gesetzesnummer
20012410
Dokumentnummer
NOR40257235
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
