Entgelt für Hausarbeiter/innen
§ 8.
(1) Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Reinigungsarbeiten, Betreuungs-, Bedienungs- und technischen Arbeiten allgemeiner Art im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar
- 1. Haustechniker/innen (Facharbeiter/innen mit einschlägigen Arbeiten) 14,27 €
- 2. Hausarbeiter/innen 10,49 €.
(2) Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden gebührt ein Zuschlag von 100%.
(3) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 57,34 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
(4) Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.
Schlagworte
Betreuungsarbeit, Bedienungsarbeit, Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017
Gesetzesnummer
20009680
Dokumentnummer
NOR40187569
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
