§ 8 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Wirksamkeitsbeginn

§ 8

(1) Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gilt nur für Beschäftigungsverhältnisse von Au-Pair-Kräften, die nach dem 31.12.2015 abgeschlossen werden.

(2) Für Beschäftigungsverhältnisse von Au-Pair-Kräften, die vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden sind, ist weiterhin der Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte, M 10/2014/XXV/99/2, BGBl. II Nr. 306/2014, anzuwenden.

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