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§ 8 Feinoptik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Feinoptik

§ 8

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werk- und Hilfsstoffe,
  2. 2. Messen und Messverfahren,
  3. 3. Arbeitsverfahren und Werkzeuge,
  4. 4. Optik-Bearbeitungsmaschinen,
  5. 5. Anwendung feinoptischer Elemente.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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