Anzeigepflicht
§ 8.
Wird einer Behörde oder einer öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftat nach § 3 bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an die EUStA verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021
Gesetzesnummer
20011552
Dokumentnummer
NOR40234512
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)